Vereinssatzung der „Freien Ritterschaft Königstein“
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Freie Ritterschaft Königstein“.
- Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Königstein im Taunus.
§2 Sinn und Zweck des Vereins
- Die Erhaltung und Belebung der mittelalterlichen Kultur.
- Die Hinführung junger Menschen an die Heimat- und Traditionspflege.
- Die Erforschung und Archivierung mittelalterlichen Geschichte.
- Die Sammlung und Erhaltung historischer Texte, Musik, Lieder, Gewänder, Tänze, Kochkunst sowie Geräte und Handwerkskunst.
- Die Mitarbeit an historischen Ereignissen, wie die Teilnahme an Ritterturnieren, Lagerleben und Stadtführungen mit Gewandung.
- Die Pflege der mittelalterlichen Waffenkunst durch wöchentliche Trainingseinheiten mit dem Schwert, der Axt, dem Streitkolben, den Schild. Zudem Umgang mit Pfeil und Bogen und Kampfstöcken.
§3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt oben genannte Aufgaben durch wöchentlichen Übungsstunden. Sowie durch Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden, wie die vereinsinternen regelmäßigen Sitzungen und öffentlichen Ritteressen. Ebenso werden gemeinsame Ausflüge mit historischen Hintergrund organisiert. Die Ausflüge werden sowohl für die Vereinsmitglieder als auch für außenstehende historisch Interessierte veranstaltet.
§4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Heimat- und Altertumspflege. In diesem Fall ist der Begünstigte der Verein für Heimatkunde e.V. Königstein.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jedermann werden, der sich zu den in §2 aufgeführten Zielen bekennt.
1.1. Nicht aufgenommen werden Personen, die sich in jugendgefährdeten Sekten und sektenähnlichen Einrichtungen betätigen oder sich in anderer Weise jungendgefährdend verhalten. Hierzu zählen unter anderem Scientologen, satanische Sekten und ähnliche. Sollte sich ein Mitglied der „Freien Ritterschaft Königstein“ in diesen Kreisen engagieren, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
2. Der Verein unterscheidet zwischen
- Aktiven Mitgliedern, die regelmäßig durch Teilnahme im historischen Gewand bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen für die Pflege und Förderung des mittelalterlichen Lebens teilnehmen.
- Aktive Mitglieder, die in der Vereinsführung und –betreuung tätig sind.
- Passive Mitglieder, die bereit sind, den Verein bei seinen Aufgaben und Zielen zu unterstützen.
- Mitglieder, die sich dem Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, werden durch Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
3. Beitritt in den Verein
3.1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes auf einen schriftlichen Antrag hin. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen schriftlich abgelehnt werden und in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft ebenso vom Vorstand widerrufen werden. Gegen die Ablehnung und den Widerruf steht dem Abgelehnten die Anrufung der folgenden Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit Mehrheitsbeschluss.
3.1.1. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Jedes aktive Mitglied über 18 Jahren, sowie jedes aktive Ehrenmitglied hat im Verein ein aktives Wahlrecht. Passive Mitglieder haben ein eingeschränktes Wahlrecht. Sie sind nur wahlberechtigt bezüglich einer Satzungsänderung und bei der Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft endet
5.1. Durch den Tod.
5.2. Durch den Austritt.
5.2.1. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen möglich. Die Austrittserklärung wirkt nur zum Ende eines Kalenderjahres. Austritt ist frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft möglich. Noch offene Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben hiervon unberührt.
5.3. Durch den Ausschluss.
5.3.1. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
5.3.1.1. Mit Zahlungen des Beitrages länger als 6 Monate trotz Mahnung im Verzug ist.
5.1.3.2. Mit sonstigen Zahlungen trotz Mahnungen 3 Monate im Rückstand ist.
5.1.3.3. Gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt, sich unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht oder die Belange des Vereins auf andere Weise geschädigt hat.
5.3.2. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung und zum freiwilligen Austritt zu geben.
5.3.3. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Möglichkeit der schriftlichen Anrufung der folgenden Mitgliederversammlung gegeben. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.
§7 Mitgliedschaftsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit entscheiden die Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Über die Stundung, Ermäßigung oder den Erlass von Gebühren und Beiträgen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.
§8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden.
- Dem 2. Vorsitzenden.
- Dem Schriftführer.
- Dem Kassierer.
- Dem Beisitzer.
3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können Fachbeiräte gewählt werden. Der genaue Aufgabenbereich der Fachkräfte wird vom Vorstand festgeleg
5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Es können nur volljährige Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Rücktritt, der Nicht-Widerwahl, seinem Austritt oder seinem Ausschluss aus dem Verein.
7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der Vorsitzenden und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
9. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung (siehe Anhang 1), um den organisatorischen Ablauf zu regeln.
§9 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1.1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
1.2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der §9 Abs. 1.1 zu berufenden Versammlung, einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Medien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist.
§10 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch elektronischen Medien unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte Bekannte Mitgliederanschrift.
§11 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
2.1. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nach §11 Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Einladung zu weiteren Versammlungen hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit, §11 Abs. 1, zu enthalten.
§12 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2.1. Mitglieder, die an der Versammlung durch Krankheit, Urlaub oder Dienstreise nicht teilnehmen können, können ihre Stimme in schriftlicher Form in einem neutralen Umschlag vor der Versammlung dem 1. oder 2. Vorsitzenden geben.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird diese drei Viertel – Mehrheit nicht erreicht, so wird gemäß §11 Abs. 2.1 und 3 verfahren.
4. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.
§13 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
- Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, in das die gefassten Beschlüsse zur Niederschrift aufgenommen werden.
- Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.